DFB und DFL gehen gemeinsam gegen Wettmanipulationen vor Foto: Fussball Media

Dem Wettbetrug wird Einhalt geboten

 

Am Donnerstagabend wurde ein Gesetzesentwurf über „Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“ des Bundesministers für Justiz und Verbraucherschutz, Maas, im Bundestag beschlossen.

 

In dem Entwurf wurde auf die Problematik eingegangen, dass Sportwettbetrug und Manipulationen von berufssportlichen Wettbewerben die Integrität des Sports

beeinträchtigen. So ist in dem Entwurf davon die Rede, dass der Wettbetrug und die

damit zusammenhängende Spielmanipulation die Glaubwürdigkeit und die

Authentizität des sportlichen Kräftemessens untergraben würden.

 

Sowohl DFB als auch DFL haben diesen Gesetzesentwurf begrüßt. DFB-Präsident Grindel sagt zu der Gesetzesänderung: „Spielmanipulation gehört genauso wie Doping zu den größten Bedrohungen der ethisch-moralischen Grundwerte im Sport. Dass künftig die staatlichen Stellen auf Grundlage des gerade beschlossenen Gesetzes gegen Manipulation, Korruption und Betrug auch mit effektiven Strafverfolgungsmaßnahmen wie Durchsuchungen und Abhörmaßnahmen konsequent vorgehen können, ist ein ganz wichtiger Schritt zur Wahrung der Integrität des Sports. Wer sich nicht an die Regeln des Fairplay hält – das gilt auf dem Platz genauso wie außerhalb – muss belangt und bestraft werden können. Nur so können wir Wettbetrug im großen Stil und im globalen Kontext konsequent begegnen.“

 

DFB-Generalsekretär Dr. Cortius fügt ergänzend hinzu: „Wir begrüßen es sehr, dass dieses Gesetz nun endlich verabschiedet wurde. Grindel war ja in früheren Funktionen einer der Mitinitiatoren und Wegbereiter gewesen, lange bevor er zum DFB-Präsidenten gewählt wurde. Neben einer konsequenten Strafverfolgung und Sanktionierung widmen sich DFB und Liga weiterhin intensiv der Präventionsarbeit mit Trainern, Spielern und auch Schiedsrichtern. Dies ist ein wichtiger Baustein unserer Bemühungen, dass es möglichst erst gar nicht zu Fehlentwicklungen kommt.“

 

Ligapräsident Dr. Rauball sagt: „Das Gesetz ist ein wesentlicher Baustein für den Schutz der Integrität des Sports. Auch der Fußball selbst wird weiterhin alle ihm möglichen Anstrengungen zum Kampf gegen Wettbetrug und Spielmanipulation unternehmen.“ DFL-Geschäftsführer Seifer schlägt in dieselbe Kerbe und ergänzt: „Der Kampf gegen die wachsende Bedrohung durch organisierte Kriminalität im globalen Maßstab erfordert auch in diesem Bereich unbedingt den Einsatz des Strafrechts. Die Wettbewerbsintegrität ist Grundlage für die Glaubwürdigkeit des Sports und damit für dessen Anerkennung in der Gesellschaft sowie seine Attraktivität für Fans, Medien und Sponsoren.“

 

Durch die Umsetzung des Beschlusses, der am Tag nach dessen Verkündung wirksam wird, ergeben sich künftig folgende Änderungen (Aus dem Gesetzentwurf vom 20.06.2016 übernommen):

 

 

Strafgesetzbuch (StGB):

 

§ 265c

Sportwettbetrug

 

(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.

 

(3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf

oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde.

 

(5) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,

 

1. die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und

2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden.

 

(6) Trainer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über den Einsatz und die Anleitung von Sportlern entscheidet. Einem Trainer stehen Personen gleich, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können.

 

§ 265d

Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

 

(1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse.

 

(3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise

beeinflusse.

 

(5) Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,

1. die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird,

2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden, und

3. an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen.

 

(6) § 265c Absatz 6 gilt entsprechend.

 

§ 265e

Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

 

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht

oder

2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

 

§ 265f

Erweiterter Verfall

 

In den Fällen der §§ 265c und 265d ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

 

 

Strafprozessordnung (StPO):

 

§ 100a Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S.1074, 1319), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Buchstabe o wird folgender Buchstabe p eingefügt:

p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in §

265e Satz 2 genannten Voraussetzungen

2. Die bisherigen Buchstaben p bis t werden die Buchstaben q bis u.

 

 

Grundgesetz (GG):

 

Durch Artikel 2 dieses Gesetzes wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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